Allgemeine Geschäfts­bedingungen
Holzbearbeitung Kraus GmbH


Stand: Januar 2021

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Vertragsbedingungen gelten für alle Vertragsangebote und Verträge sowie die Erfüllung und Abwicklung aller Verträge zwischen uns und unseren Bestellern.
(2) Die vorliegenden Vertragsbedingungen gelten für alle künftigen Vertragsangebote und Verträge mit dem Besteller, soweit nicht dann ausdrücklich schriftlich etwas ande­res vereinbart wird.
(3) Unsere Vertragsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Vertragsbedingungen erkennen wir nicht an. Es sei denn, wir hätten diesen Vertragsbedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn wir zur Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Vertragsbedingungen des Bestellers die Lieferung ausführen.

§ 2 Nebenabreden
Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zur Ausführung, Änderung, Erweiterung, Einschränkung, Präzisierung und Klarstellung dieses Vertrages oder in einem anderen diesen Vertrag berührenden Zusammenhang getroffen werden, bedürfen der Schriftform sowie der ausdrücklichen Bezugnahme auf diesen Vertrag. Vereinbarungen im Sinne des Satzes 1, die nicht der Schriftform entsprechen und die nicht ausdrücklich auf diesen Vertrag Bezug nehmen, sind nichtig.

§ 3 Angebote und Angebotsunterlagen
(1) Unsere Angebote sind bis zum Vertragsschluss freibleibend.
(2) Ist die Bestellung als Angebot im Sinne des § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von vier Wochen annehmen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Besteller an dieses Angebot im Sinne des Satzes 1 gebunden. Der Besteller kann die Bestellung nur stornieren. wenn wir noch keinen auftragsbezogenen Materialeinkauf vor­genommen und noch nicht mit der Produktion begonnen haben.
(3) An allen unseren Abbildungen Zeichnungen, Modellen, Mustern, Kalkulationen und sonstigen von uns erstellten oder dem Besteller übermittelten Unterlagen behalten wir uns das Eigentum und alle Urheberrechte vor: sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung zugänglich gemacht werden. Soweit kein Vertrag zustande kommt oder die in Satz 1 genannten Gegenstände keinen Bezug zu dem geschlossenen Vertrag haben, sind diese unverzüglich an uns zurückzugeben.

§ 4 Lieferfristen
(1) Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme des Angebotes im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 1, soweit nicht ausdrücklich schriftlich ein anderer Beginn der Lieferzeit vereinbart oder die Lieferfrist dem Datum nach bestimmt ist.
(2) Soweit bei nachträglichen einvernehmlichen schriftlichen Änderungen des vertrag­lichen Leistungsgegenstandes nicht eine Verlängerung der Lieferfrist ausdrücklich schriftlich vereinbart oder ausdrücklich schriftlich ausgeschlossen wird, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang.
(3) Verzugsschaden kann vom Besteller nur geltend gemacht werden, soweit wir den Verzug grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben. Soweit wir den Verzug grob fahrlässig verursacht haben, kann der Besteller Verzugsschaden bis zur Höhe von 1% des Lieferwertes je voller Woche des Verzuges, höchstens 10% des Lieferwertes verlangen. Wir haben das Recht nachzuweisen, dass dem Besteller kein Verzugsschaden oder nur ein niedrigerer Verzugsschaden entstanden ist.
(4) Wird die Lieferfrist überschritten, hat der Besteller das Recht, eine Nachfrist von sechs Wochen zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist hat der Besteller das Recht. von dem Vertrage zurückzutreten. Schadensersatzansprüche kann der Besteller nur geltend machen, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden geltend zu machen. Mit dem Annahmeverzug geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung auf den Besteller über.

§ 5 Gefahrtragung
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt Lieferung ab Werk.

§ 6 Verpackung
Transportverpackungen und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für die Entsorgung der Transportverpackungen und aller sonstigen Verpackungen auf eige ne Kosten Sorge zu tragen.

§ 7 Preise
(1) Unsere Preise gelten ab Werk, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen, Materialpreissteigerungen oder Steigerung der Energiekosten, eintre­ten.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen.

§ 8 Zahlung
(1) Rechnungen sind zahlbar rein netto nach Erhalt. Der Abzug von Skonto bedarf ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
(2) Schecks und Wechsel werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungs Statt angenommen.“ Die Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen geht zu Lasten des Bestellers.
(3) Wurde dem Besteller von uns eine Zahlungsfrist nach Erhalt der Rechnung eingeräumt und verschlechtert sich die Vermögenslage des Bestellers vor Ablauf dieser Zahlungsfrist erheblich, können wir die Forderung sofort fällig stellen. Verschlechtert sich die Vermögenslage des Bestellers nach Vertragsschluß und vor Rechnungsstellung, können wir Vorauszahlungen oder die Bestellung von Sicherheiten verlangen.
(4) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Darlehenszinsen für Firmenkontokorrentkonten, mindestens aber in Höhe von 4% p. a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt unberührt.
(5) Aufrechnungsrechte und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nur zu, soweit seine Forderungen und Rechte mit Wirkung uns gegenüber rechtskräftig festge­stellt oder von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen bis zur vollstän­digen Bezahlung durch den Besteller vor. Bei Zahlungsverzug oder Vermögensverfall des Bestellers sind wir jederzeit berechtigt, die gelieferten Gegenstände zurückzunehmen. In der Zurücknahme der gelieferten Gegenstände liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit dieser nicht ausdrücklich schriftlich von uns erklärt wird.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Gegenstände sorgfältig und pfleglich und entsprechend allen Regeln der Technik zu behandeln. Er hat diese gegen sämtliche Schäden zum Neuwert zu versichern. Zukünftige Ansprüche gegen die Versicherung aus nach Satz 2 versicherten Schäden sind hiermit an uns abgetreten. Wartung und Pflege der gelieferten Gegenstände muß der Besteller auf eigene Kosten vornehmen lassen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Maßnahmen Dritter hat uns der Besteller unver­züglich zu benachrichtigen, damit wir entsprechende rechtliche Schritte, insbesondere Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten rechtlicher Schritte, insbesondere einer Klage nach § 771 ZPO zu tragen, haftet hierfür der Besteller. Auf Verlangen hat der Besteller für die in Satz 2 genannten zu erwartenden Kosten Sicherheit zu leisten.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. In diesem Falle tritt er uns bereits hiermit alle Forderungen aus dieser Veräußerung gegen Dritte bis zur vollen Höhe unse­res Rechnungsbetrages einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer unabhängig davon ab, ob die unter Eigentumsvornehalt stehenden gelieferten Gegenstände vom Besteller weiterverarbeitet wurden oder nicht.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Gegenstände durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die von uns gelieferten Gegenstände mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen verarbeitet, so erwer­ben wir an der neuen Sache Miteigentum in dem Verhältnis. in dem der Wert der von uns gelieferten Gegenstände zu dem Wert der nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenstände steht. Im Falle der Veräußerung dieser neuen Sache erfolgt die Abtretung der Forderung des Bestellers nach Absatz 4 Satz 2 anteilig im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Gegenstände. Im Falle der untrennbaren Vermischung der von uns gelie­ferten Gegenstände mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen gelten Sätze 1 und 2 entsprechend.
(6) Der Besteller tritt uns bereits hiermit alle Forderungen gegen Dritte bis zur vollen Höhe unseres Rechnungsbetrages einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab, die ihm durch Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen diese Dritten erwachsen.

§10 Gewährleistung
(1) Der Besteller ist verpflichtet, innerhalb von einer Woche nach Mitteilung der Bereitstellung der zu liefernden Gegenstände diese am vereinbarten Leistungsort auf ihre Mangelfreiheit zu untersuchen. Nimmt der Besteller diese Untersuchung nicht vor oder zeigt er uns keinen Mangel an, so gilt unsere Leistung als genehmigt. Gewährleistungsansprüche hat der Besteller im Falle der Genehmigung nur dann, wenn der Mangel innerhalb der Untersuchungsfrist auch bei größtmöglicher Sorgfalt nicht erkennbar war und wenn er den Mangel unverzüglich nach Entdeckung uns anzeigt.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der gelieferten Gegenstände vorliegt, können wir nach unserer Wahl auf unsere Kosten den Mangel beseitigen oder auf unse­re Kosten eine Ersatzlieferung vornehmen. Sollten wir innerhalb angemessener und aus­reichender Frist zu einer Mängelbeseitigung nach Satz 1 nicht bereit oder nicht in der Lage sein, kann der Besteller Minderung des vereinbarten Preises verlangen. Weitergehende Mängelansprüche des Bestellers, insbesondere auch Schadenersatzansprüche sowie Wandlungsansprüche als auch Ansprüche wegen Schäden an andere als den gelieferten Gegenständen und Ansprüche aus allen anderen Anspruchsgrundlagen, bestehen nicht, soweit der Mangel nicht von uns vorzeitig oder grob fahrlässig verschuldet wurde.
(3) Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren nach sechs Monaten.
(4) Unwesentliche Abweichungen in den Abmessungen, in der Ausführung, in der farblichen Gestaltung und in der Struktur stellen keinen Mangel dar: Dies gilt insbeson­dere dann, wenn diese in der Natur der verwendeten Materialien (Furniere, Massivhölzer) liegen und üblich sind.
(5) Wir sind berechtigt, gegenüber den Baumustern Konstruktions- und Formänderungen vorzunehmen, soweit dadurch der Wert der gelieferten Gegenstände nicht gemindert wird und sich das Aussehen nicht oder nur unwesentlich ändert.

§ 11 Deutsches Recht
Für alle Verträge gilt ausnahmslos deutsches Recht.

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.
(2) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Augsburg.

§ 13 Schlussbestimmung
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Soweit eine Bestimmung ungül­tig sein sollte, tritt an deren Stelle eine Regelung, die der ungültigen Bestimmung am ehesten entspricht. Hilfsweise die gesetzliche Regelung.